Ehrenamt

Neu: Aufwandsentschädigung für Nachbarschaftshilfe in der Pflege

Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen.

Viele Pflegebedürftige brauchen Hilfe zum Beispiel beim Einkaufen, im Haushalt, beim Ausfüllen von Formularen oder beim Vorlesen, bei Fahrten zum Arzt oder beim Spazierengehen. Nicht selten springen Nachbarn ein, um pflegebedürftige Menschen und deren Familien zu untersützen. 

Am 16. Dezember 2025 hat das Land Brandenburg eine novellierte Verordnung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag beschlossen (Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch für das Land Brandenburg (Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung – BbgAUA-AnerkV).

Damit wurde eine Möglichkeit geschaffen, dass künftig die Nachbarschaftshilfe durch eine Einzelperson als eigenständiges, alltagsunterstützendes Angebot anerkannt und in der Folge bei den Pflegekassen abgerechnet werden kann. 

Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Nachbarschaftshelfer für seinen ehrenamtlichen Einsatz von der pflegebedürftigen Person einen Geldbetrag in Höhe von monatlich bis zu 131 Euro als sogenannten Entlastungsbetrag erhalten kann. 

Wer hat Anspruch?

  • Auf den Entlastungsbetrag haben alle pflegebedürftigen Versicherten Anspruch, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben.


Nachbarschaftshelferin oder -helfer kann sein, wer:

  • mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder, Halbgeschwister) verwandt oder verschwägert ist, 
  • mit der pflegebedürftigen Person nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebt,
  • nicht zugleich für die pflegebedürftie Person als Pflegepersonen  im Sinne des § 19 SGB XI tätig ist,
  • eine Schulung über Grund- und Notfallwissen oder eine entsprechende berufliche Qualifikation nachweisen kann,
  • sich beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) registriert hat.

(Quelle: www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de)

Weitere Informationen, unter anderem zu Schulungen und zur Abrechnung, finden Interessierte auf der Internetseite: https://www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de/ 

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