Am 1. Februar 2026 wurde der Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest in einem Geflügelbestand in Trebbin amtlich festgestellt. Die Bestätigung erfolgte nach positiven Untersuchungsergebnissen des Landeslabors Berlin-Brandenburg sowie des Friedrich-Loeffler-Instituts.
Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen
Rund um den Ausbruchsbetrieb in Trebbin wurden folgende Sperrzonen festgelegt:
- Schutzzone: Radius 3 km
- Überwachungszone: Radius 10 km
Aufstallungsgebot in der Sperr- und Überwachungszone
Halter von Geflügel und sonstigen gehaltenen Vögeln sind verpflichtet, ihre Tiere vom Kontakt mit wildlebenden Vögeln fernzuhalten. Die Unterbringung hat in geschlossenen Ställen oder unter geeigneten Schutzvorrichtungen zu erfolgen, die über eine nach oben dicht abgeschlossene Abdeckung sowie seitliche Begrenzungen verfügen, welche das Eindringen von Wildvögeln verhindern.
Verbote in der Sperr- und Überwachungszone
Es dürfen weder lebende Vögel aus einer Tierhaltung oder in eine Tierhaltung verbracht werden. Der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Eiern sowie Fleisch von Geflügel und Federwild ist ebenfalls verboten. Auch der Verkauf von Erzeugnissen anderer Tiere wie Häute, Felle, Wolle, Borsten oder Federn ist verboten. Gülle darf einschließlich Mist und benutzter Einstreu nicht aus der Tierhaltung verbracht werden, sondern muss für Wildvögel unzugänglich zwischengelagert werden.
Zu den Verboten sind Ausnahmen möglich, die beim Veterinäramt schriftlich zu beantragen sind. Diese werden schriftlich genehmigt oder abgelehnt.
Pflichten der Tierhalter
Geflügelhalter sind verpflichtet:
- jeden Verdacht auf Geflügelpest unverzüglich dem Veterinäramt zu melden,
- bei erhöhter Sterblichkeit, Leistungsabfall oder Gewichtsverlust sofort einen Tierarzt hinzuzuziehen,
- den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln konsequent zu verhindern,
- Schutzkleidung zu verwenden und strenge Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Auch Halter von Zier- oder Greifvögeln werden dringend aufgefordert, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Meldepflicht von Geflügelhaltungen beachten
Außerdem weist das Veterinäramt noch einmal auf die Anzeigepflicht von Geflügelhaltungen hin. Auch wenn es sich bei der Haltung nur um einzelne Tiere handelt, sind diese anzuzeigen.
Die Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (4. Februar 2026) und gilt bis zu ihrer Aufhebung durch das Veterinäramt.
Kontaktdaten Veterinäramt Teltow-Fläming:
Telefon: 03371 608-2225
E-Mail: veterinaeramt@teltow-flaeming.de