Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung

  • Kurztext

    Das Wählerverzeichnis wird berichtigt, wenn es offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, wenn Mängel im Einspruchsverfahren festgestellt wurden oder andere Mängel vorliegen.

  • Volltext

    Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde einlegen. Über den Einspruch wird binnen 3 Tagen entschieden. Das Wählerverzeichnis wird von Amts wegen auch berichtigt, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.

  • Rechtsgrundlage(n)

    § 24 BbgKWahlG, § 21 BbgKWahlV

  • Erforderliche Unterlagen

    Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes

  • Voraussetzungen

    Wählerverzeichnis ist erstellt und Unkorrektheiten wurden festgestellt.

  • Verfahrensablauf

    Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlbehörde zu stellen.

  • Fristen

    Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen.

  • Formulare/Schriftformerfordernis

    formlos

  • Zuständige Stelle

    kreisfreie Stadt;

    amtsfreie Gemeinde;

    Amt;

    Verbandsgemeinde


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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