Bestattung Durchführung Zwangsbestattung

  • Kurztext

    Bestattung von verstorbenen Personen, die keine Angehörigen haben oder deren Angehörige sich nicht um die Bestattung kümmern oder sie verweigern.

  • Volltext

    Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt, wenn keine Angehörigen der/des Verstorbenen vorhanden oder zu ermitteln sind, keine Vorsorge zur Bestattung getroffen wurde und kein anderer für die Bestattung sorgt.

    Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, die mitverwalteten, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte) des Sterbeortes.

    Die Bestattung erfolgt auf Kosten der bestattungspflichtigen Person. Wer das ist, ist § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Erbe der verstorbenen Person zur Bezahlung der Bestattung verpflichtet.

    Die Bestattung ist grundsätzlich entsprechend dem Willen der verstorbenen Person durchzuführen. Ist dieser Wille nicht bekannt, ist eine ortsübliche Bestattung durchzuführen. In der Praxis wird in diesen Fällen meistens eine Beisetzung von Totenasche in einem Urnengemeinschaftsgrab vorgenommen. Nicht erlaubt ist in diesem Fall das Verstreuen der Totenasche auf einer Aschestreuwiese oder die Seebestattung.

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Voraussetzungen

    • Durchführung der beiden Leichenschauen,
    • Beurkundung des Sterbefalls,
    • Ablauf der Wartefrist,
    • Vorhandensein einer Grabstelle.
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Es fallen mindestens Kosten an für:

    • die Durchführung der Leichenschauen,
    • die Beurkundungen,
    • die Einäscherung,
    • das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
    • den Sarg,
    • die Urne,
    • Verwaltungskosten,
    • unter Umständen Bestattungsunternehmen.

    Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig.

  • Verfahrensablauf

    Die örtliche Ordnungsbehörde kann sich auch eines Bestattungsinstituts bedienen.

  • Fristen

    Die Erdbestattung oder die Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen.

  • Zuständige Stelle

    örtliche Ordnungsbehörden der Kommune


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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