Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Eintragung

  • Kurztext

    Wählerverzeichnis Bundestagswahl

  • Volltext

    Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Grundsätzlich gilt, Wahlberechtigte, die  in der Gemeinde am 42. Tag vor der Wahl mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das V Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens  am 21. Tag vor der Wahl  eine Wahlbenachrichtigung.

    Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

    Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl oder ständiger Wohnsitz als Nebenwohnung, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, ggf. Meldebestätigung

  • Voraussetzungen

    Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag

    -  das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben

    -  seit mindestens drei Monaten eine Wohnung im   Bundesgebiet haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten

        und

    - nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Verfahrensablauf

    Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Stadt oder Gemeinde an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.

    Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, müssen Sie umgehend schriftlich oder persönlich Ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Daraufhin wird von der Gemeindeverwaltung erneut geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind. .

    Ihr formloser schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

    • Ihren Familiennamen,
    • Ihre Vornamen
    • Ihr Geburtsdatum,
    • Ihre Wohnanschrift,
    • Ihre Unterschrift
    • und die Formulierung "Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
  • Fristen

    Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen; danach ist eine Änderung nur noch auf rechtzeitigen Einspruch oder in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen möglich.

  • Formulare/Schriftformerfordernis

    Schriftlich oder zur Niederschrift.

  • Weiterführende Informationen

    Gemeindliche Wahlbehörde

  • Zuständige Stelle

    Gemeindliche Wahlbehörde


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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