Durchführung einer kleinen Lotterie/Ausspielung (Tombola)

  • Kurztext

    - Durchführung einer kleinen Lotterie/Ausspielung (Tombola)

    - behördliche Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen zwingend erforderlich

    - Einreichung aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde

    - Frist der Anzeige bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn

    - Antragsprüfung gemäß der „Allgemeinen Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen“

    - Reingewinn der Veranstaltung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

    - mit Erfüllung der Voraussetzungen gilt die Allgemeine Erlaubnis

  • Volltext

    Öffentliche Lotterien und Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen dürfen nur mit einer behördlichen Erlaubnis durchgeführt werden. Dazu zählen z.B. auch Tombolas und kleine Lotterien. Die Erlaubnis kann in Form einer Genehmigung oder einer sog. „Allgemeinen Erlaubnis“ erfolgen.

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Formular zur Anzeige vollständig ausgefüllt
    • Spielplan (allgemeine Regeln für den Spielbetrieb, Teilnahmebedingungen Einsatz, Auflistung sämtlicher Kosten, Reinertrag und vorgesehene Gewinnsumme)
    • Gewinnplan (Auflistung aller Gewinne/Preise mit Einzelwertangabe)
    • Kopie der Satzung des Vereins (Veranstalter)
    • Auszug aus dem Vereinsregister bei eingetragenen Vereinen
    • Auszug aus dem Handelsregister bei jur. Personen
    • Nachweis vom Finanzamt über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters (Befreiung von der Körperschaftssteuer)
  • Voraussetzungen

    Sie müssen alle erforderlichen Unterlagen fristgemäß bei der zuständigen Behörde einreichen.

    Mit der Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Der Reingewinn der Veranstaltung darf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugeführt werden.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die Verwaltungsgebühren werden gemäß dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg i.V.m. der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministerium des Innern und für Kommunales in der jeweils aktuell gültigen Fassung erhoben.

    Über die festgesetzte Gebühr erhalten Sie nach Eingang Ihrer Anzeige einen vorläufigen Gebührenbescheid.

    Von den zuständigen Behörden erlaubte Lotterien und Ausspielungen sind steuerbefreit, wenn der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt oder der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird.

  • Verfahrensablauf

    Sie reichen die Anzeige der geplanten öffentlichen Verlosung bei der zuständigen Behörde ein.

    Diese prüft, ob z.B. die Tombola unter die Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen, fällt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt die Allgemeine Erlaubnis.

    Darüber hinaus sind die Ordnungsbehörden berechtigt im Einzelfall weitere Auflagen zu erlassen oder auch eine nach der Allgemeinen Erlaubnis erlaubte Veranstaltung zu untersagen.

    Der Antragsteller wird über das Ergebnis der Prüfung informiert.

  • Fristen

    vor Beginn

    Frist: 2 Wochen

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch zulässig

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Kleine Lotterien/Ausspielungen in mehreren dem Landkreis angehörigen Kommunen geplant sind liegt die Verantwortung bei der Kreisordnungsbehörde.

    Im Allgemeinen liegt die Zuständigkeit beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg.

    Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt beginnt eine Straftat.

  • Zuständige Stelle

    Landkreis, kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Verbandgemeinde oder Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


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