Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

  • Kurztext

    Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.

  • Volltext

    Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigen-tümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.

    Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

    Land Brandenburg:

    Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Nachweis der Wohnungseigentümerschaft oder Nachweis als Wohnungsgeber. Beleg des rechtlichen Interesses.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Es entstehen für Sie als Wohnungsgeber keine Kosten.

  • Verfahrensablauf

    Antragstellung

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Formulare/Schriftformerfordernis

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

  • Zuständige Stelle

    Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde oder Amt (Meldebehörde)


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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