Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

  • Kurztext

    Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

  • Volltext

    Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Land Brandenburg:

    Personalausweis, ggf. vorläufigen

    Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder Passersatzpapier

  • Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

  • Verfahrensablauf

    Vorsprache bei der Meldebehörde oder Übersendung des Meldescheins

  • Fristen

    Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

  • Formulare/Schriftformerfordernis

    Formlose Antragsstellung möglich: ja

  • Zuständige Stelle

    Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde, Amt (Meldebehörde)


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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