Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden

  • Kurztext

    • Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung des Hundes nach Anschaffung bzw. nach Zuzug
    • Anmeldung schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung
    • Angaben zum Hund sowie zum Halter/in notwendig
    • Kosten und Fristen variieren je nach Kommune
    • zuständig Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
  • Volltext

    Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.

    Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.

    Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:

    - Vor- und Nachname,

    - Geburtstag,

    - Geburtsort und

    - die gegenwärtige Anschrift.

    Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:

    - Name des Hundes,

    - Geschlecht des Hundes,

    - Hunderasse,

    - Wurfdatum,

    - Farbe des Hundes und

    - die unveränderliche Nummer des Mikrochips.

    Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:

    - Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,

    - Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und

    - Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

    Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.

  • Voraussetzungen

    • Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
    • Sie halten einen oder mehrere Hunde.
    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die steuerrechtliche Anmledung richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune.

    Die Gebühr für die ordnungsrechtliche Anmeldung richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK.

  • Verfahrensablauf

    Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.

    Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.

  • Fristen

    Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.

    Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.

  • Rechtsbehelf

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.

    Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.

    Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.

    Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.

    Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.

    Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.

    Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.

  • Zuständige Stelle

    kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden


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