Hundesteuerbefreiung beantragen

  • Kurztext

    Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden. Unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt die Kommune auf Antrag und unter Erbringung von Nachweisen eine Befreiung der Hundesteuer.

  • Volltext

    Leistung Hundesteuerbefreiung

    - Antrag schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung

    - Angaben zum Hund sowie zum Halter/-in notwendig

    - Gewährung der Steuerbefreiung für das Halten von:

    - Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder

     („Bl“), Gehörloser („Gl“) dienen

    - Personen mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“

    - Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde von anerkannten Sanitäts-, Katastrophen- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden und die die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben

    - Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, sowie Hunde in Tierhandlungen

    - Befreiung der Hundesteuer erfolgt nur unter Erbringung von Nachweisen

    - zuständige Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden

  • Rechtsgrundlage(n)

    Satzungsrecht der jeweiligen Kommune

  • Erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Hundesteuerbefreiung
    • je nach Grundlage des Antrages müssen Unterlagen vorgelegt werden:
      • Schwerbehindertenausweis und/oder amtsärztliches Zeugnis
      • Prüfungszeugnis zum Nachweis der Eignung des Hundes für den angegeben Zweck
  • Voraussetzungen

    Voraussetzungen sind in der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung geregelt. Diese können sein:

    • Der Hund dient ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben oder sonstig hilflosen Person (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H)
    • Der Hund dient einer anerkannten Sanitäts-, Katastrophen- oder Zivilschutzeinheit als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshund. Die dafür vorgesehene Prüfung wurde abgelegt.
    • Der Hund ist aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht.
    • Der Hunde ist vorrübergehend in einer Tierhandlung untergebracht.
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Verfahrensablauf

    Sie halten mind. einen Hund und haben diesen steuerlich und ordnungsrechtlich angemeldet. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Befreiung der Hundesteuer für unbegrenzte Zeit beantragen. Die Befreiung gilt ab Antragstellung inkl. Nachweiserbringung.

  • Fristen

    Es gibt keine Frist.

  • Rechtsbehelf

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag zur Hundesteuerbefreiung.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Hundesteuerbefreiung wird in der Regel unbegrenzt gewährt.

    Wenn Sie Ihren Hund nach einem Umzug ummelden, müssen Sie in der Regel auch den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer erneuern.

  • Zuständige Stelle

    kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.