Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

  • Kurztext

    • Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen – Anzeige
    • Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen muss die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortliche Person zuerst der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen
    • Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige sind ebenfalls anzeigepflichtig 
    • Anzeige notwendig
    • zuständig: örtliche Ordnungsbehörde
  • Volltext

    Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.

    Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.

    Voraussetzung ist, dass Sie Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz sind.

    Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    In der Anzeige führen Sie auf:

    • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
    • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
    • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes.  

    Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:

    • Beschreibung der Sprengarbeiten nach
      • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
    • sprengtechnische Daten, wie
      • Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
    • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1000 Meter, insbesondere zu
      • Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
    • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
      • Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
    • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
    • sofern erforderlich:
      • Berechnungs- und Planungsunterlagen
      • Sachverständigengutachten
  • Voraussetzungen

    Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Verfahrensablauf

    Bevor Sie Sprengungsarbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen durchführen, zeigen Sie diese schriftlich an:

    • Es genügt eine formlose Anzeige.
    • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
    • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ein.
  • Fristen

    Anzeigefrist: 

    • mindestens 4 Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und
    • Vorliegen bei der Ordnungsbehörde mindestens 1 Woche vor jeder sonstigen Sprengung (Einzelsprengung)    
  • Weiterführende Informationen

  • Zuständige Stelle

    örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.