Kampfmittel - Anzeige der Kenntnis Entgegennahme

  • Kurztext

    Kenntnis von Kampfmitteln / Munition anzeigen

    Kampfmittel nicht berühren

    Kennzeichnung der Fundstelle

    Gefahrenbereich unverzüglich verlassen

    Information und Warnung der Personen im Gefahrenbereich

    sofortige Meldung des Kampfmittelfunds bei der Polizei unter der Telefonnummer 110, bei der örtlichen Ordnungsbehörde

    Angaben zur Person (Wer?), Fundort (Wo?) und Fundsache (Was?) sind mitzuteilen

    zuständig: Polizei, örtliche Ordnungsbehörde

  • Volltext

    Sie müssen einen Kampfmittelfund sofort melden, um andere Personen vor der Gefahr zu schützen. Die Meldung erfolgt bei der Polizei unter der Telefonnummer 110 oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Geben Sie bei der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde an, wer Sie sind, wo Sie das Kampfmittel gefunden haben und beschreiben Sie die Fundsache. Befolgen Sie die weiteren Anweisungen der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Bitte berühren Sie die Kampfmittel nicht. Wenn möglich, kennzeichnen Sie die Gefahrenstelle. Warnen Sie weitere Personen im Gefahrenbereich und verlassen Sie den Gefahrenbereich sofort wieder. Weitere Maßnahmen werden durch die Polizei oder die örtliche Ordnungsbehörde durchgeführt.

  • Rechtsgrundlage(n)

    § 2 Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg – KampfmV

  • Erforderliche Unterlagen

    Keine

  • Voraussetzungen

    Keine

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Keine

  • Verfahrensablauf

    Sie müssen den Kampfmittelfund telefonisch bei der Polizei unter der Telefonnummer 110 oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde melden. Ebenso ist eine Meldung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst im Rahmen seiner Sprechzeiten möglich. Geben Sie bei der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde an, wer Sie sind, wo Sie das Kampfmittel gefunden haben und beschreiben Sie die Fundsache. Befolgen Sie die weiteren Anweisungen der Polizei oder der örtlichen Ordnungsbehörde.

    Der Gefahrenbereich wird durch die Polizei oder die örtliche Ordnungsbehörde bis zum Eintreffen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gesichert.

  • Rechtsbehelf

    Kein Rechtsbehelf möglich

  • Formulare/Schriftformerfordernis

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

  • Weiterführende Informationen

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Es ist verboten, nach Kampfmitteln zu suchen, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen sowie sie zu beseitigen oder zu vernichten.

  • Zuständige Stelle

    Jede Polizeibehörde;

    Kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter und mitverwaltende Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden)


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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