Wahlschein beantragen (Briefwahl)

  • Kurztext

    • wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann Wahlschein zur Briefwahl oder zur Wahl in anderen Wahlräumen beantragen
    • Stimmabgabe auch vorab direkt in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung möglich
    • Beantragung persönlich oder schriftlich (zum Beispiel per Post oder E-Mail) möglich, bei manchen Gemeinden oder Städten auch online
    • beantragte Wahlunterlagen enthalten:
      • Wahlschein
      • amtlichen Stimmzettel
      • amtlichen Stimmzettelumschlag
      • amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag und
      • Merkblatt mit wichtigen Hinweisen zur Briefwahl
    • bei körperlicher Beeinträchtigung oder auf Grund von Schreib- und Leseproblemen können andere Person bei der Stimmabgabe per Briefwahl helfen
      • Helferin oder Helfer muss 
        • mindestens 16 Jahre alt sein und
        • durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach erklärtem Willen gekennzeichnet wurde
           

    Land Brandenburg:

    • wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Wahlschein zur Briefwahl oder zur Wahl in anderen Wahlräumen beantragen
    • Mit dem Wahlschein ist die Stimmabgabe auch vorab direkt in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung möglich
    • Beantragung des Wahlscheines persönlich oder durch bevollmächtigte Person
    • Wahlschein kann schriftlich (zum Beispiel per Post oder E-Mail) oder mündlich bei der Wahlbehörde beantragt werden, bei manchen Gemeinden oder Städten auch online über deren Homepage
    • beantragte Wahlunterlagen enthalten:
      • Wahlschein
      • amtlichen Stimmzettel
      • amtlichen Stimmzettelumschlag
      • amtlichen Wahlbriefumschlag und
      • Merkblatt mit wichtigen Hinweisen zur Briefwahl
  • Volltext

    Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber am Wahltag nicht vor Ort in Ihrem Wahlbezirk wählen können oder wollen, können Sie Wahlunterlagen für eine Briefwahl beantragen.  Einen entsprechenden Antrag finden Sie auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung.  Die Erteilung des Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden.

    Sie erhalten dann folgende Wahlunterlagen:

    • einen Wahlschein
    • einen amtlichen Stimmzettel
    • einen amtlichen Stimmzettelumschlag
    • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen zur Briefwahl.

    Wenn Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen, können Sie Ihre Stimme auch gleich vor Ort abgeben. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.

    Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben? Dann darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre Helferin oder Ihr Helfer muss 

    • mindestens 16 Jahre alt sein, 
    • durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde und
    • die erlangte Information zu Ihrer Stimmabgabe geheim halten.
       
  • Rechtsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins unter Angabe persönlicher Daten: 
      • Name
      • Geburtsdatum
      • Anschrift
    • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
       
    • bei Antrag durch andere Person: schriftliche Vollmacht
  • Voraussetzungen

    • Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen.    
    • Bei Antragstellung für eine andere Person: Sie haben eine schriftliche Vollmacht. 
       
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Es fallen keine Kosten an.

  • Fristen

    Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag. Falls Sie diese nicht rechtzeitig erhalten haben, wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Sie müssen den Wahlschein in der Regel bis spätestens 2 Tage vor dem Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt haben.

    Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei der Gemeinde eingegangen sein.

    Falls Sie einen Wahlschein für eine Bundestagswahl beantragt, aber nie erhalten oder ihn verloren haben, können Sie bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein erhalten. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Land Brandenburg:

    Falls Sie einen Wahlschein  beantragt, aber nie erhalten haben und glaubhaft versichern, dass er Ihnen nicht zugegangen ist, können Sie  einen neuen Wahlschein erhalten. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

  • Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie in der Ablehnung Ihres Antrags auf Erteilung eines Wahlscheines
  • Weiterführende Informationen

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. 


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