Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abmelden

  • Kurztext

    • Verpflichtung zur unverzüglichen steuerlichen und ordnungsbehördlichen Abmeldung des Hundes nach Verlust ( z.B. Hund entlaufen, dauerhafter Entzug des Hundes durch das Ordnungsamt, Abgabe Tierheim), Umzug oder Todesfall
    • Abmeldung schriftlich, online oder persönlich
    • Rückgabe der Hundemarke
    • Anteilige Rückzahlung der Hundesteuer
    • zuständige Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
  • Volltext

    Wenn Sie die Hundehaltung eines angemeldeten Hundes aufgeben oder umziehen, sind Sie verpflichtet den Hund steuerlich und ordnungsbehördlich abzumelden und die Hundemarke zurück zu geben.

    Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    - Antrag schriftlich, online oder persönlich

    - eine Kopie des Aufnahmeantrages bei Abgabe des Hundes im Tierheim

    - bei Tod des Hundes ggf. Bestätigung des Tierarztes

    - falls vorhanden Rückgabe der Hundesteuermarke vor Ort in der Kommune

  • Voraussetzungen

    • Wohnort im Verwaltungsgebiet
    • Tod, Umzug, Verlust oder Verkauf des Hundes
    • Einreichung aller erforderlichen Unterlagen
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Nach der Abmeldung des Hundes wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.

  • Verfahrensablauf

    Sie reichen den Antrag und ggf. weitere erforderlichen Unterlagen schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein und geben dort die Hundesteuermarke ab.

    Im Nachgang wird Ihnen die Hundesteuer anteilig ausgezahlt.

  • Fristen

    Anhörungsfrist: 2 Wochen

  • Zuständige Stelle

    kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden


Zuständige Abteilungen

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