Feuerwerk, private Ausnahmegenehmigung

  • Kurztext

    Genehmigung zum Erwerb und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie II
    - nur begründete Anlässe
    - kein Rechtsanspruch
    - Zeitraum 02.01.bis 27.12
    - Mindestalter: 18 Jahre
    - Anmeldung: online und schriftlich
    - Beschreibung Abbrennort
    - zuständige Stelle: örtliche Ordnungsbehörde

  • Volltext

    Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).

    Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) erwerben und  abbrennen möchten.

    Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    - Nachweis Alter durch Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    - Datum und Zeit des Abbrennens
    - Benennung und Beschreibung Abbrennort
    - Liste der zu erwerbenden und abzubrennen Feuerwerkskörper
    - ausführliche Begründung des Anlasses für Ausnahmegenehmigung

  • Voraussetzungen

    - Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein
    - Sie handeln als Privatperson

  • Zuständige Stelle

    Ämter, amtsfreie Gemeinden, kreisfreie Städte


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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